Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung des Vergnügungssteuergesetzes
Das Vergnügungssteuergesetz vom 22. Februar 1973, in der Fassung vom 22. April 1993 (Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der höchstzulässige Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat)
1. Für Musikapparate 30,00 Euro
2. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6
Buchst. a
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 300,00 Euro
und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
3. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6
Buchst. b
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 20,00 Euro.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
B e g r ü n d u n g :
A. Allgemeines
In saarländischen Städten und Gemeinden ist die Anzahl sowohl der Spielhallenstandorte als auch der Geldspielautomaten in den letzten Jahren im bundesweiten Vergleich überproportional angestiegen. Die Zahl der Geldspielgeräte hat seit 2006 um 54% zugenommen, die Anzahl der Spielhallenkonzessionen stieg zwischen 2006 und 2010 um 26%. Dabei ist eine besondere Konzentration im Regionalverband Saarbrücken sowie in den Landkreisen Neunkirchen und Saarlouis festzustellen.
Viele Bürgerinnen und Bürger betrachten diese Entwicklung mit Skepsis und Sorge. Die Spielhallen verschandeln das Stadtgebiet, verdrängen zunehmend das Nahversorgungsgewerbe und leisten der Ausbreitung von Spielsucht Vorschub. Überdies geht eine derart rapide Zunahme von Spielhallen kriminalistischen Erfahrungen zufolge oft mit dem Anstieg von Begleiterscheinungen wie illegalem Glücksspiel, Geldwäsche, Betrug, Einbrüchen, räuberischer Erpressung oder Körperverletzungen einher.
Die Steuerungsinstrumente der Behörden sind äußerst begrenzt, Anträgen auf eine Konzession für eine Spielhalle stehen sie oft hilflos gegenüber. Für Städte und Gemeinden bestehen kaum Gestaltungsmöglichkeiten. Bau- und ordnungsrechtliche Regelungen können eine Ablehnung nicht ohne Weiteres und nur unter besonderen Umständen rechtfertigen.
Eine Möglichkeit, die Attraktivität einer Kommune als Standorte für Glückspiel zu beeinflussen, besteht durch die Vergnügungssteuer. Um dem oben beschriebenen Trend entgegenwirken zu können, brauchen Städte und Gemeinden die Möglichkeit einer höheren Besteuerung für die Aufstellung entsprechender Geldspielapparate. Zwar setzen sie die Pauschsteuer durch eine eigene Satzung selbst fest – den Rahmen für diese Besteuerung gibt aber ein Landesgesetz vor: Der Landesgesetzgeber legt in § 14 Absatz 2 des Vergnügungssteuergesetzes (VgnStG) den höchstzulässigen Steuersatz für Geldspielautomaten fest. Ein selbständiges Agieren der Kommunen ist dann innerhalb dieses Rahmens möglich.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf und der damit verbundenen Erhöhung der höchstzulässigen Steuersätze soll den Kommunen die Möglichkeit gegeben werden, bei Bedarf eine höhere Besteuerung nach § 14 Abs. 2 VgnStG als die momentan zulässige in ihren jeweiligen Satzungen über die Erhebung der Vergnügungssteuer festzulegen. Städte und Gemeinden hätten einen deutlich größeren Spielraum bei der Entscheidung über die Frage, wie attraktiv sie als Standort für Spielhallen und Geldspielautomaten sein wollen.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des Vergnügungssteuergesetzes)
Mit der Vorschrift werden die höchstzulässigen Steuersätze erhöht, die in § 14 Abs. 2 VgnStG festgesetzt sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.