Der Landtag wolle beschließen:
Die saarländische Verfassung sieht vor, dass der Landtag die Gültigkeit der Wahl sowie die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat, prüft und entscheidet. Ein rechtsstaatlich gefundenes Ergebnis erfordert eine gesetzliche Grundlage, die dem Landtag bzw. dem zuständigen Ausschuss für die Wahlprüfung die notwendigen Instrumente zur Prüfung stellt und zugleich die Rechte der Beteiligten entsprechend berücksichtigt.
Auf Bundesebene gibt es ein Gesetz zur Regelung des Verfahrens der Wahlprüfung und auch andere Bundesländer haben eine solche gesetzliche Grundlage geschaffen. Ein saarländisches Gesetz über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag muss nicht nur die Interessen aller Beteiligten in Ausgleich bringen, sondern auch den landesspezifischen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Um dem gerecht zu werden, gilt es insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
1. Definition der Betroffenheit
Da der Landtag im Verfahren der Wahlprüfung letztlich zur Prüfung in eigener Sache berufen ist, muss ein Gesetz über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag eine Regelung zum Interessenwiderstreit enthalten. Eine solche Regelung hat zum Grundsatz, dass eine Beratung und Beschlussfassung im Verfahren der Wahlprüfung ausgeschlossen sein muss, wenn eine hinreichend individualisierbare Betroffenheit gegeben ist. Da im Verfahren der Wahlprüfung aber stets eine Vielzahl unterschiedlicher Interessen berührt sind, muss eine solche Interessenwiderstreitsregelung klar definieren, wann eine solch hinreichend individualisierbare Betroffenheit vorliegt.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Wahlprüfung zwei unterschiedliche Verfahren kennt – das der Prüfung der Gültigkeit der gesamten Wahl und das der Prüfung der Wahl einzelner Abgeordneter – und dass die auf Bundesebene getroffene Regelung der Betroffenheit in § 17 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes des Bundes (WahlPrG) sich nur auf das sogenannte Mandatsprüfungsverfahren bezieht. Für die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Wahl zum Parlament insgesamt, also die Wahlprüfungsverfahren im engeren Sinne, gibt es auf Bundesebene keine direkte Befangenheitsregelung. Nur bei der Prüfung des (nachträglichen) Mandatsverlustes ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 WahlPrG eröffnet.
Die landesgesetzliche Regelung zur Betroffenheit muss deshalb klar erkennen lassen, ob sie dies betreffend dem bundesgesetzlichen Modell folgt oder auch Fälle des Wahlprüfungsverfahrens im engeren Sinne erfasst. Mit anderen Worten, es muss klar umschrieben sein, in welchem Fall bzw. in welchen Fällen eine Betroffenheit vorliegt.
2. Kein Ausschluss einer ganzen Fraktion
Eine Interessenwiderstreitsregelung im Verfahren der Wahlprüfung erfordert zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Parlamentes in Anlehnung an das Bundesgesetz zur Regelung des Verfahrens der Wahlprüfung eine Ausnahmeregelung zum Ausschluss wegen Betroffenheit.
Nach § 17 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes des Bundes gilt der Ausschluss wegen Betroffenheit dann nicht, wenn mindestens zehn Abgeordnete von der Anfechtung betroffen sind. Diesem Gedanken soll auch in der landesgesetzlichen Regelung gefolgt werden, wobei berücksichtigt werden muss, dass aufgrund der im Bundestag und im Landtag des Saarlandes unterschiedlichen Anzahl von Abgeordneten die landesgesetzliche Regelung eine niedrigere Zahl von Anfechtungen vorsehen muss, um den Ausschluss aufzuheben.
Knüpft man bei der Ausnahmeregelung aber alleine an die Anzahl von Betroffenen an, dann bestünde die Gefahr, dass eine ganze Fraktion von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen wäre, nämlich dann, wenn eine Betroffenheit aller Mitglieder einer Fraktion vorliegt, die Anzahl der Fraktionsmitglieder aber zugleich unter der für die Ausnahme zum Ausschluss normierten Anzahl der Betroffenen liegt.
Eine Ausnahmeregelung zum Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren wegen Betroffenheit muss deshalb neben der Arbeitsfähigkeit des Parlamentes unter Zugrundelegung demokratischer Grundsätze zugleich gewährleisten, dass die Betroffenheit einzelner Abgeordneter nicht den Ausschluss einer ganzen Fraktion zur Folge hat. Sie muss demnach bestimmen, dass ein Ausschluss auch dann nicht erfolgt, wenn dadurch eine ganze Fraktion von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen wäre.
3. Stellvertreterregelung
Ist aufgrund der Interessenwiderstreitsregelung ein Mitglied des Wahlprüfungsausschusses betroffen, so ist zugleich eine Stellvertreterregelung notwendig, die sicherstellt, dass das betroffene Mitglied des Wahlprüfungsausschusses durch ein anderes Mitglied seiner Fraktion als ordentliches Mitglied des Ausschusses ersetzt wird. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass sich auch dieses neue Mitglied als ordentliches Mitglied des Ausschusses durch ein Mitglied seiner Fraktion gemäß § 13 der Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages vertreten lassen kann.
B e g r ü n d u n g :
Erfolgt mündlich.