Ich frage die Regierung des Saarlandes:
1. Sind der Landesregierung Vorgaben bekannt, unter welchen Voraussetzungen die
Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom Vorliegen der Einstellungsreife strafrechtlicher
Ermittlungsverfahren ausgeht? Wenn ja, wie lauten diese Vorgaben?
2. Sind der Landesregierung im Zeitraum von 2005 bis 2010 Fälle bekannt, in denen die
Einstellung eines Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach §
170 Abs. 2 StPO trotz (später festgestellter) Einstellungsreife (zunächst) unterblieben
ist? Wenn ja,
a) um wie viele Fälle handelt es sich und welche Delikte bzw. Deliktgruppen waren
betroffen?
b) Warum erfolgte seinerzeit die Einstellung (zunächst) nicht?
3. In wie vielen Fällen im Zeitraum von 2005 bis 2010, in denen ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde,
wurde das Ermittlungsverfahren später
a) aufgrund neuer Erkenntnisse wieder aufgenommen?
b) Kam es infolge dessen schließlich zur Anklageerhebung?
Es wird um die jeweilige Aufschlüsselung nach Anzahl, Jahr und Delikten bzw. Deliktgruppen gebeten.