Zurück zur Startseite
Download

"Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!" - Hinweise und Tipps für Hartz IV-Betroffene
Die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag setzt sich parlamentarisch und außerparlamentarisch für die Überwindung von Hartz IV ein. Mit dieser Handreichung möchten wir unter anderem darüber informieren, wie Sie sich rechtlich zur Wehr setzen können, welche Ansprech- partnerInnen es auf lokaler Ebene gibt, oder wie eine effektive Öffentlichkeits- arbeit gegen Hartz IV koordiniert werden könnte.

Download als PDF

Praktische Hilfe bei Hartz IV


Die Linke setzt sich dafür ein, dass Hartz IV überwunden wird. Der folgende Text enthält Informationen, wie sich Betroffene verhalten und welche rechtlichen Hilfsmittel sie ggf. anwenden können. Erarbeitet wurde die Handreichung von den Bundestagsabgeordneten der Linken Katja Kipping (MdB) und Elke Reinke(MdB) unter Mitarbeit von Andreas Aust, Ronald Blaschke, Stephan Kuhn, Ralph Kummer und Halina Wawzyniak (Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag).  

I. Rechtliche Hilfsmittel

 

1. Rechtsberatung

Das Rechtsberatungsgesetz legt fest, wer – entgeltlich oder unentgeltlich –
Rechtsberatungen durchführen darf.

Der § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) regelt, dass die „Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der
Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, […]
geschäftsmäßig – ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder
entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben
werden [darf], denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt
ist“. Das sind zum Beispiel Rechtsanwälte. Fraktionen und Abgeordnete sowie
deren MitarbeiterInnen können keine Rechtsberatungen durchführen.

Es ist lediglich möglich, Informationsgespräche zu führen, in welchen
unverbindlich über Rechtslagen informiert werden kann (§ 1 ff. RBerG).
Dieser Weg ist aber aufgrund der arbeitsintensiven parlamentarischen
Aufgaben und der Flut von Anfragen bei den Büros der Bundestagsabgeordneten
leider nur eingeschränkt möglich. Soweit es machbar ist, greifen wir
Probleme auf, um den abstrakten Kern in Reden, Anfragen und Anträgen zu
thematisieren.

2. Beratungshilfeschein (vgl. Beratungshilfegesetz, BerHG)

Die Beratungshilfe gilt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Nr. 1 BerHG).

Den Beratungshilfeschein bekommt frau/mann vom Rechtspfleger beim
Amtsgericht des Wohnsitzes. Am besten mit dem ALG II-Bescheid hingehen und
erklären, frau/mann brauche einen Beratungshilfeschein. Beim Anwalt müssen
dann im Regelfall noch 10 € Eigenanteil gezahlt werden.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, unmittelbar beim Anwalt einen Antrag
auf Beratungshilfe auszufüllen. Ihr Anwalt schickt ihn daraufhin an das
zuständige Amtsgericht, das den Schein nachträglich ausstellt. Insgesamt
empfiehlt es sich immer, den Anwalt vorher telefonisch zu kontaktieren.

3. Prozesskostenhilfe bei Klage

Prozesskostenhilfe wird nur beantragt, wenn es ein gerichtliches Verfahren
gibt. Das Gericht gewährt Prozesskostenhilfe, wenn die Klage nicht völlig
aussichtslos und nicht mutwillig ist. Für Klagen im Regelungsbereich des
Sozialgesetzbuches (SGB) II (ALG II, Sozialgeld) und SGB XII (Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) ist das Sozialgericht nach §
51 I Nr.4a und 6a SGG zuständig. Genauere Informationen zu den
sozialgerichtlichen Verfahren finden Sie unter www.sozialgerichtsbarkeit.de.

Ob Prozesskostenhilfe gewährt wird, hängt zudem vom Einkommen ab.
Problematisch kann dies werden, wenn ein verwertbares Vermögen von über 2300
Euro vorhanden ist. Bei einer/m ALG II-Beziehenden dürften die
Voraussetzungen im Hinblick auf das Einkommen jedoch zumeist erfüllt sein
(§§ 114 ff. Zivilprozessordnung, ZPO).

II. Rechtsmittel

Es stehen Ihnen unter anderem folgende Rechtsmittel zur Verfügung:

1. Widerspruch

Das Bundessozialgericht hebt hervor, dass jedes einzelne Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft einen individuellen Leistungsanspruch hat und dass diese
individuellen Ansprüche in den Bescheiden deutlich erkennbar sein müssen
(BSG Urteil 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Das heißt, jede Person muss im
Streitfall „für sich” jeweils Widerspruch einlegen („eigenständige
Rechtsverfolgung“; kann allerdings in einem Schriftstück geschehen). Dies
alles gilt analog auch für Klageverfahren, und zwar seit dem 01.07.2007.

Der Widerspruch ist schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe (§ 84
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG) bei der/dem Aussteller/in des Bescheides
einzulegen. Im Regelfall reicht, dass frau/mann Widerspruch einlegt, in dem
das Wort „Widerspruch“ erwähnt wird. Gut ist, wenn der Widerspruch auch
begründet werden kann. Grundsätzlich ist gegen einen Verwaltungsakt nach §
84 SGG stets Widerspruch zulässig, zum Beispiel Widerspruch wegen mangelnder
Begründung des Verwaltungsaktes (§ 35 Abs. 1 SGB X).

Ein Widerspruch gegen belastende Verwaltungsentscheidungen hat gemäß § 86a
Abs. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. In § 39 SGB II heißt es
allerdings: „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
der 1. über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet
oder 2. den Übergang eines Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende
Wirkung.“

Die aufschiebende Wirkung entfällt demnach beispielsweise bei Widersprüchen
bezüglich der Eingliederung in Arbeit oder bei Kürzung der Regelsätze durch
Sanktionen. Leistungskürzungen fallen also unter § 39 SGB II. In dem Moment,
wo die Verwaltung Leistungen zurückfordert, stellt man bei der Verwaltung
immer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über
den Widerspruch (nach § 86 a SGG) bzw. das Klageverfahren (nach § 86b SGG).

Widersprüche gegen Regelungen, die keine Leistung darstellen, haben aber
immer aufschiebende Wirkung (zum Beispiel Mitwirkungspflichten,
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen oder Widersprüche gegen die
Höhe der Aufrechnung).

Nach § 86a Abs. 3 S. 1 SGG kann die Behörde/Verwaltung bei Fällen nach § 86a
Abs. 2 SGG (z.B. bei einem Bundesgesetz) die sofortige Vollziehung des
Verwaltungsaktes unter Ausübung eigenen Ermessens ganz oder teilweise
aussetzen. Ein Antrag ist hier zweckdienlich, aber theoretisch nicht
erforderlich.

Wer es verpasst hat, rechtzeitig gegen einen Bescheid Widerspruch
einzulegen, kann nach § 44 SGB X einen Überprüfungsantrag stellen. Dieser
veranlasst eine Prüfung des Bescheides wie in einem Widerspruchsverfahren
und führt zu einem neuen Bescheid, gegen den daraufhin wieder fristgemäßer
Widerspruch eingelegt werden kann.

2. Untätigkeitsklage

Sofern eine Verwaltungsentscheidung längere Zeit ausbleibt, besteht die
Möglichkeit zur Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Sollte ein Bescheid sechs
Monate nach Beantragung von Leistungen noch nicht vorliegen, so kann eine
Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eingereicht werden (§ 88 Abs. 1 SGG).
Steht hingegen ein Widerspruchsbescheid aus, kann bereits nach einer Frist
von drei Monaten die Untätigkeitsklage erhoben werden.

3. Einstweilige Anordnung

Bei langen Verfahrens- bzw. behördlichen Bearbeitungszeiten kann die Behörde
auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung durch einen Richter des
Sozialgerichts veranlasst werden, die voraussichtlich zustehenden Leistungen
zu zahlen und insbesondere den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Am
besten stellen Sie den Antrag in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts.

Eine einstweilige Anordnung sollte frau/mann möglichst nur mit einem Anwalt
einlegen. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bekommt frau/mann also
vorläufig Recht bzw. nicht Recht.

Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, in der es im Regelfall immer
um Leistungen geht, ist, dass ohne die (höhere) Leistung nicht existiert
werden kann. Eine einstweilige Anordnung verlangt immer eine eidesstattliche
Versicherung, dass frau/mann kein Geld zum Leben hat, und diverse
Kontoauszüge (§ 86b SGG). Wörtlich heißt es dort: „... wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheint.“

Ein wesentlicher Nachteil ist unstrittig dann gegeben, wenn monatlich über
ein Drittel der Regelleistung nicht zur Verfügung steht. Wenn schon ein
Widerspruchsbescheid ergangen ist, sollte neben der einstweiligen Anordnung
auch immer eine Hauptsacheklage erhoben werden.

III. Weitere Mittel im Umgang mit den Behörden

1. Akteneinsicht

Selbstverständlich besteht für Sie die Möglichkeit der Einsichtnahme in Ihre
Akten gemäß § 25 SGB X (Akteneinsicht durch Beteiligte), „soweit deren
Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen
erforderlich ist“ (Abs. 1 S.1). Darüber hinaus dürfen Sie Abschriften selbst
fertigen oder auch Kopien von Ihren Akten anfertigen (lassen).

2. Beratungsprotokoll

Der Anspruch auf Anfertigung und Aushändigung eines Beratungsprotokolls ist
im SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) geregelt. § 81
SGB X (Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte) gibt den Betroffenen
die Möglichkeit, sich gegen den Missbrauch persönlicher Daten und die
Verletzung ihrer Rechte zu wehren. Allerdings bezieht sich das Recht nur auf
personenbezogene Daten. Ein/e Arbeitsuchende/r kann unter dem Gesichtspunkt
der Zugänglichkeit gespeicherter eigener Daten durch den Leistungsträger
einen schriftlichen Bericht des aufgezeichneten Beratungsgesprächs noch vor
Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung erhalten, wobei der Aufwand
der Informationsermittlung berücksichtigt werden muss. Nach Auskunft einiger
Arbeitsagenturen ist die Aushändigung eines Beratungsprotokolls ein
unproblematischer Vorgang.

Für die Gegenzeichnung eines von dem/der Arbeitsuchenden selbst erstellten
Protokolls seitens des Leistungsträgers im Rahmen des Beratungsgesprächs ist
keine gesetzliche Grundlage vorhanden. Es kann jedoch mit den regionalen
Arbeitsagenturen eine Gegenzeichnung vereinbart werden, sofern eine formelle
Übereinstimmung mit dem selbst erstellten Protokoll und dem der
Beratungsstelle besteht. Ansonsten bleibt die Billigung dieses Vorgehens
individuelle Entscheidung der regionalen Arbeitsagenturen.

3. Auskunftspflicht

Nach § 83 SGB X ist den Betroffenen auf Antrag Auskunft zu ihren Sozialdaten
zu geben. Auf Antrag ist die Behörde verpflichtet, beliebig oft Auskunft zu
erteilen. Hier gilt wie beim Beratungsprotokoll: § 81 SGB X (Rechte des
Einzelnen, Datenschutzbeauftragte) gibt den Betroffenen die Möglichkeit,
sich gegen den Missbrauch persönlicher Daten und die Verletzung ihrer Rechte
zu wehren. Allerdings bezieht sich das Recht nur auf personenbezogene Daten.

4. Begleitperson

Nach § 13 Abs. 4 SGB X haben Sie das Recht, eine Vertrauens- bzw. eine
Begleitperson mit auf die Behörde zu nehmen. Aussagen der Begleitperson
müssen von der Behörde wie Ihre eigenen Aussagen behandelt werden – außer
Sie selbst widersprechen unmittelbar.

Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass Ihr Anliegen ernster genommen und
Sie entgegenkommender behandelt werden, wenn Sie einen Zeugen in Form einer
Vertrauensperson dabei haben.

5. Informationen über Verwaltungsrichtlinien / interne
Durchführungsbestimmungen

Informationen über Verwaltungsrichtlinien und interne
Durchführungsbestimmungen sind den BürgerInnen durch das
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) prinzipiell zugänglich. Es gibt
Informationsfreiheitsgesetze sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene.
Diesbezügliche Gesetze existieren bereits in Brandenburg,
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, dem Saarland, Berlin, Bremen,
Hamburg und Nordrhein-Westfalen. Weitere befinden sich in Vorbereitung.

Ob das IFG des Landes oder dasjenige des Bundes einschlägig ist, richtet
sich nach der jeweiligen Zuständigkeit zur Ausführung des SGB II. Diese ist
in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Form der Mischverwaltung nach § 6
und § 44b SGB II zwischen Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit
aufgeteilt.

„§ 6 [1] Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) 1Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts
Anderes bestimmt,

2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht
andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).

2Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben
beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von
Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) 1Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen
zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen
dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den
Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. 2§ 44b Abs. 3 Satz 3
bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit
der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Abs. 1
Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer
Länder anzupassen.“

Die Informationserteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde
voraus, der in manchen Ländern mündlich oder telefonisch ergehen kann. Zur
Sicherheit bietet sich aber wohl die Schriftform an. Zuständig für die
Auskunftserteilung ist grundsätzlich die Behörde, die sich im Besitz der
Informationen befindet. Die Informationserteilung soll innerhalb eines
Monats nach der Anfrage erfolgen.

Die Kosten richten sich jeweils nach Gebührenordnungen, die die Länder
erlassen, wohingegen auf Bundesebene die folgende Gebührenverordnung zum
Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) einschließlich ihrer Anlagen gilt:

Anlage

zu (§ 1 Abs. 1 IFG)

Gebühren- und Anlagenverzeichnis

Teil A Gebühren

Nr.
Gebührenbestand
Gebührenbetrag
in Euro

1
Auskünfte

1.1
-
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von
wenigen Abschriften
gebührenfrei

1.2
-
Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von
Abschriften
30 bis 250

1.3
-
Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften,
wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur
Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz
öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
60 bis 500

2
Herausgabe

2.1
-
Herausgabe von Abschriften
15 bis 125

2.2
-
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,
insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten
ausgesondert werden müssen
30 bis 500

3
Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen
Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
15 bis 500

4
Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes
gebührenfrei

5
Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs
bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten
Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro

Teil B Auslagen

Nr.
Auslagenbestand
Auslagenbetrag
in Euro

1
Herstellung von Abschriften und Ausdrucken

 

1.1
-
je DIN A4-Kopie
0,10

1.2
-
je DIN A3-Kopie
0,15

1.3
-
je DIN A4-Farbkopie
5,00

1.4
-
je DIN A3-Farbkopie
7,50

2
Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite
0,25

3
Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien
in voller Höhe

4
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
in voller Höhe

Zu Recht werden insoweit die hohen, zur missbräuchlichen Abschreckung
geeigneten Kostenrahmen kritisiert. Allerdings bietet es sich an, sich in
möglichst großen Gruppen zusammen zu tun und die Kosten gemeinsam zu tragen
bzw. sich mittels Widerspruch gegen überhöhte Kosten zu wehren.

Eine ganze Reihe an Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit
zum SGB II finden sich beispielsweise unter
www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/ALG_II/SGB_II_Durchfuehrungshin
weise_Inhalt.aspx.

IV. Aktuelle Rechtsprechung

Unter www.tacheles-sozialhilfe.de findet sich eine umfangreiche Datenbank
über Gerichtsentscheidungen zum SGB II und XII:

http://www.my-sozialberatung.de/baseportal/my-sozialberatung.de/baseportal.p l?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&sort=-Datum\%20des\%20Eintrags

Weitere Urteilssammlungen sind unter

http://www.bag-shi.de/fachinfo/rechtsdurchsetzung/sozialgerichtbarkeit oder
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de abrufbar.

V. Rechtsratgeber (Auswahl)

111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Hrsg. DGB Bundesvorstand
(Rolf Winkel, Hans Nakielsk), 2006, 9,90 Euro plus Versandkosten, ISBN
978-3-7663-3722-1, erhältlich über den Buchhandel oder bei Buch & Mehr,
Oberschelder Weg 29, 60439 Frankfurt/Main.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – Das neue Sozialleistungsrecht
für hilfebedürftige erwerbsfähige Personen, Hrsg. Heribert Renn und Dietrich
Schoch, Nomos-Verlag 2007, 29 Euro, ISBN 978-3-8329-2488-1, erhältlich im
Buchhandel oder über das Internet.

Hartz IV Ratgeber 2006. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld – Ihre Rechte!,
Hrsg. Peter Hogarth, Februar 2006, 12,90 Euro, ISBN 3-93895944-4, erhältlich
über den Mole-Verlag oder über das Internet.

Hartz IV und Arbeitslosengeld II. Das sind Ihre Rechte, Hrsg. Michael
Baczko, Januar 2007, 6,90 Euro, ISBN 3448081183, erhältlich im Buchhandel
oder über das Internet.

Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A–Z, Hrsg. Rainer Roth und Harald Thomé,
Oktober 2006, 434 Seiten, 8 Euro incl. Versand, ISBN 3-932246-64-0,
erhältlich per Mail über agtuwas@web.de, per Fax über 069 / 15 33 - 26 33,
per Brief über AG TuWas, Gleimstr. 3, 60318 Frankfurt oder im Buchhandel.

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II / Der Rechtsratgeber zum SGB II, Hrsg. Udo
Geiger, August 2006, 11 Euro, ISBN 978-3-936065-81-7, erhältlich per Mail
über bestellung@fhverlag.de (auf fhverlag.de) oder über den
Buchhandel.

VI. Unterstützung durch das Internet und vor Ort

Im Folgenden finden Sie eine kleine Sammlung von Links zu Initiativen, die
sachkundige Informationen anbieten und Kontakt zu lokalen Beratungsstellen,
Erwerbsloseninitiativen etc. herstellen können:

www.tacheles-sozialhilfe.de

Internetseite von Tacheles e.V.; hier sind viele wichtige Informationen zum
ALG II zu finden. Das Internetportal hat ferner ein bundesweites
Adressverzeichnis von Beratungsstellen, AnwältInnen und Initiativen zum
Arbeitslosen- und Sozialhilferecht eingerichtet

(http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx).

Es gibt außerdem eine ausführliche Rechtsprechungsdatenbank (siehe oben).

www.bag-shi.de/hilfe

Internetadresse der Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und
Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI). Hier sind in der Kategorie
Sozialgerichtsbarkeit Urteile und einstweilige Verfügungen zum SGB II und
SGB XII zu finden (siehe oben).

Wenn Sie eine kompetente, unabhängige Sozialberatungsstelle in Ihrer
Umgebung suchen, können Sie sich an das BAG-SHI Infotelefon wenden. Die
Telefonzeiten unter (069) 27 22 08 98 sind dienstags und mittwochs von 11.30
bis 14.30 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 17 Uhr.

www.erwerbslos.de
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, unter anderem
mit Rechtshilfen wie Musterwidersprüchen etc.

www.also-zentrum.de/allgemein/berat_info.htm

Informationsblätter der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg e.V. (ALSO)

www.arbeitnehmerkammer.de/sozialpolitik (vor allem Menüpunkt „Soziales“)
Informationen zur Sozialpolitik der Arbeitnehmerkammer Bremen